Ein frohes neues Jahr und alles Gute… und besonders viel Gesundheit. Ich denke, das ist für uns alle das ALLERWICHTIGSTE! Besonders jetzt, zu Zeiten von Corona. Bis auf Weiteres werden wir alle brav und artig zu Hause bleiben und Kontakte meiden. Und wenn es dann soweit ist, kommen dann die Impfungen. Die ersten Menschen sind ja nun auch schon versorgt und sicherlich auch geschützt.
Aber zu Beginn des neuen Jahres gibt es auch etwas Gutes zu vermelden:
Nun werden die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen endlich erhöht!
Dringender Hinweis: Da ich keine steuerliche Beratung durchführen darf und will, gilt das nur als Information!
Steuerpflichtige Menschen mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge. Traurig aber wahr: Es das die erste Erhöhung seit 1975!
Hier die Änderungen kurz erwähnt:
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Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge,
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Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
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Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,
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Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums »hilflos« bei der zu pflegenden Person und
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Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
Der passende Gesetzestext kann hier abgerufen werden. »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« (PDF)
Die Regelungen ab 2021:
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Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
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Anhebung es erhöhten Behinderten-Pauschbetrags
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Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
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Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB < 50
- Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021 im Vergleich:
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 Euro | ||
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Für die steuerliche Entlastung gibt es zwei Möglichkeiten, zwischen denen man wählen kann:
1. Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch
2. Sie verzichten auf den Behinderten-Pauschbetrag
Da ich keine steuerliche Beratung machen darf und will, bitte ich alle, Rücksprache mit ihrem Steuerberater aufzunehmen!
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